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Satzung
§ 1 Name Der Verein trägt den Namen „Afrika-Direkt-Hilfe e. V.“ (ADH e. V.). § 2 Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach einzutragen 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 3 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, die Förderung des Feuerschutzes sowie die Unterstützung von gesundheitsfördernden und –erhaltenden Maßnahmen in Ländern der Dritten Welt. 2. Dies geschieht durch: a) Förderung und Durchführung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Deutschland als einem Industrieland und den Partnerländern (Projektländern) als Entwicklungsländern schaffen, und eine gegenseitige menschliche Verbundenheit bewirken sollen. b) Finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von gemeinnützigen, kulturellen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen, ar-beitsbeschaffenden oder ähnlichen Projekten in Afrika. c) Austausch von Jugendlichen, Schülern, Studenten und Auszubildenden, sowie Unterstützung bei der Beschaffung von Studien- und Ausbildungs- sowie Praktikantenplätzen im Heimatland und in Deutschland. d) Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sowie Unterstützung von Krankeneinrichtungen mit Medikamenten und medizinischen Geräten. 3. Dies soll in verbindlicher Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehr NRW durchgeführt werden. Dabei legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen, die in sozialen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Bereichen öffentlich oder privat tätig sind. § 4 Finanzierung Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. § 5 Gemeinnützigkeit – Mildtätigkeit 1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Mitgliedschaft 1. Mitglied können natürliche und juristische Personen, sowie Organisationen und Arbeitsgemeinschaften werden. 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, oder durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Im Falle eines Ausschlusses muss dem betreffenden Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederver-sammlung gegeben worden sein. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat u. a. folgende Aufgaben: - Wahl der Versammlungsleitung, - Wahl des Vorstandes, - Festlegung der Richtlinien i. S. des § 3, - Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, - Entgegennahme des Kassenprüfberichts, - Entlastung des Verstandes, - Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, - Beschlussfassung über Reisekostenerstattungen, - Satzungsänderungen, - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, - Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 (4), - Auflösung des Vereins gem. § 12. 2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt, darüber-hinaus nach Ermessen des Vorstandes, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung durch mindestens 1/3 der Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen unter Beifügung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, kann nur beschlossen werden, wenn sie zu Beginn der Versammlung nach Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen wurden. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die Satzungsänderungen beinhalten, können nur mit 2/3-Mehrheit gefasst werden. Bei Abstimmungen dürfen abwesende Mitglieder durch stimmberechtigte Anwesende unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten werden. Jedoch kann eine Person nicht mehr als ein Mitglied vertreten. 6. Beschlüsse, die eine Abwahl des Vorstandes, den Ausschluss eines Mitgliedes oder Satzungs-änderungen beinhalten, müssen in der Tages-ordnung angekündigt worden sein und bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entsprechend schriftlich gestellte Anträge muss der Vorstand in die Tagesordnung aufnehmen. 7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern, und zwar - dem/r Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern, - dem/r Schriftführer/in, - dem/r Kassierer/in und - zwei Beisitzern. 2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. 3. Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich durch die/den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 5. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzenden oder seine Stellvetreter/innen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-facher Mehrheit der anwesenden Vorstands-mitglieder. 6. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Die Satzungsänderung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. § 10 Reisekosten Dem Mitglied steht für Auslagen und Reisekosten, die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen und –aufgaben entstanden sind, Erstattungsanspruch zu. Reisen in das Projektland bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. § 11 Protokollierung Über Versammlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer ausdrücklichen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von ¾ der eingetragenen Mitglieder. 2. Bei der Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das zu Vereinsvermögen an das Deutsche Aussätzigenhilfswerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 3 verwenden hat Beschlossen in Gütersloh am 07.09.2005 |